Satzung der Zukunftsstiftung Mensch und Gesellschaft
PRÄAMBEL
I. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Den Menschen als Werdenden zu begreifen und ihm zu ermöglichen, Unternehmer seiner eigenen Biographie zu werden, und ihn dabei zu unterstützen, ist Aufgabe der Menschengemeinschaft.
(2) Für Gruppen von zusammenarbeitenden Menschen, die sich in sicherer Empfindung jedes Einzelnen bewusst mit einem solchen Geiste durchdringen, wird möglich, dass jeder seine Fähigkeiten in selbstloser Weise für die anderen und zum Wohl der Gemeinschaft einsetzt.
(3) Für das materielle Dasein der Menschen kann auf diesem Hintergrund als Bild einer nachhaltigen und zukunftsfähigen sozio-kulturellen und ökonomischen Daseinsvorsorge entstehen, dass die Menschen das „Unternehmen Erde” arbeitsteilig mit dem Ziel betreiben, die Partner dieser Unternehmung mit demjenigen zu versorgen, was sie zur Entwicklung und Entfaltung ihrer Fähigkeiten und deren Einsatz für andere Partner benötigen.
II. (1) Als Instrumentarium dieser Unternehmung dient heute in erster Linie der privatnützig organisierte Austausch von Leistungen, während die Wahrnehmung dessen, was als öffentliche Aufgabenstellung angesehen werden kann - einschließlich der notwendigen Versorgung des Einzelnen -, den speziell für diese Zwecke gebildeten Organisationen vorbehalten ist.
(2) Ein partnerschaftliches Bewusstsein für die Gesamtunternehmung kann dort entstehen, wo sich Menschen im Sinne der Nächstenhilfe, d.h. in konkreter Wahrnehmung der materiellen, seelischen und geistigen Entität des Anderen, verantwortlich mit beiden Organisationsgesten identifizieren; insbesondere also auch öffentliche Aufgaben im Sinne der Subsidiarität öffentlicher Verwaltung eigenverantwortlich und selbstlos ergreifen.
(3) Hierzu will die Stiftung durch ihre Tätigkeit, ihre Organisation und ihre Arbeitsmethoden einen Beitrag leisten.
Insoweit sind insbesondere neue Formen im Umgang mit Eigentum, Kapital und Arbeit sowie neue Methoden der Bildung und Therapie, insbesondere in Bezug auf deren Integration in organische Lebensverhältnisse, zu entwickeln und zu erproben und für die Allgemeinheit zugänglich zu machen. Dies schließt einen angemessenen Umgang mit der Natur und die Förderung entsprechender natur- und geisteswissenschaftlicher Erkenntnis und deren Verbreitung mit ein.Aufgabe der Stiftung ist, Menschen bei ihren Vorhaben im vorstehenden Sinn in gemeinnütziger Weise zu unterstützen, d.h. die Initiative einzelner Menschen auf gemeinnützigem Felde zu fördern.
ERGÄNZUNG DER PRÄAMBEL VOM 30.08.2016
(1) In jedem einzelnen Menschen leben Anliegen, für die er antritt. Nicht immer decken sich diese mit den jeweiligen gesellschaftlichen (beruflichen) Angeboten. So bleiben die Anliegen häufig unbemerkt, überdeckt oder unterentwickelt. Die Entdeckung und Entwicklung der eigenen Anliegen ist für jeden einzelnen Menschen wichtig, aber auch Voraussetzung dafür, dass sich Gesellschaften lebendig weiter entwickeln. Sich entwickelnde Persönlichkeiten bereichern den gesellschaftlichen Kontext und regen wiederum andere zu ihrer Entwicklung an. So entwickeln sich Gesellschaften fort.
(2) Die Impulse einzelner Menschen bekommen im Kontext mit anderen Sinn und lassen sich in diesem Kontext verwirklichen. Die Orientierung an gesellschaftlichen Aufgabenstellungen hilft dabei, die Impulse wirklichkeitsnah zur Entfaltung zu bringen. Insofern braucht jeder Impuls zu seiner Erfüllung, dass er gesellschaftlich eingebettet ist.
(3) Hierzu will die Stiftung durch ihre Tätigkeit, ihre Organisation, ihre Arbeitsmethoden und ihr Stiftungskapital einen Beitrag leisten. Sie will das Offenlegen der versteckten Potentiale einzel¬ner Menschen fördern. Sie tut dies durch die Einrichtung geeigneter Wahrnehmungsorgane für das „was werden will“ und den gesellschaftlichen Kontext, in dem es werden kann.
§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ DER STIFTUNG, GESCHÄFTSJAHR
(1) Die Stiftung führt den Namen „Zukunftsstiftung Mensch und Gesellschaft“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (Treuhandstiftung).
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bochum.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT/ZWECK
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger sowie die Organmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. § 58 AO bleibt unberührt.
(4) Aufgabe der Stiftung ist die Erforschung, Entwicklung und Förderung einer nachhaltigen Zusammenarbeit der Menschen an ihrer zeitgemäßen soziokulturellen Aufgabenstellung. Dies bedeutet auch zu lernen, in Würde, Freiheit und Nächstenliebe miteinander umzugehen. Vor diesem Hintergrund ist Zweck der Stiftung die Förderung von
• Wissenschaft und Forschung AO §52 Abs. 2 Nr. 1
• Kunst und Kultur AO §52 Abs. 2 Nr. 5
• Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich derStudentenhilfe AO §52 Abs. 2 Nr. 7
• internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens AO § 52 Abs. 2 Nr.13
• der Gleichberechtigung von Frauen und Männern AO § 52 Abs. 2 Nr.18
• des demokratischen Staatswesens AO § 52 Abs. 2 Nr.24
• des bürgerschaftlichen Engagements zugunstengemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke AO § 52 Abs. 2 Nr.25
Die Stiftung verfolgt die Zwecke fördernd i.S.d. § 58 Nr. 1 AO. Daneben kann die Stiftung die vorstehend genannten Zwecke auch unmittelbar i.S. des § 57 Abs. 1 AO, also in eigener Person verwirklichen, oder durch Hinzuziehung von Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
◦ Die Förderung von Modellprojekten auf dem Gebiet der genannten Zwecke (z.B. künstlerisch-pädagogische Projekte im öffentlichen Raum, innovative gemeinnützige Beteiligungsplattformen, Bildungsarbeit).
◦ Die Stiftung sucht hierfür jeweils nach initiativen Personen, die die Erfüllung der Stiftungszwecke durch geeignete Projekte und Maßnahmen fördern wollen und lädt diese zu entsprechender Mitwirkung ein.
◦ Begleitend geschieht die Zweckverwirklichung über die Förderung von Bewusstseinsbildung für die Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements insbesondere auf dem Gebiet der gemeinnützigen Zwecke der Stiftung. Dies geschieht durch
▪ eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu dem Potential, das durch das Engagement Einzelner in gemeinnütziger Tätigkeit erreicht werden kann;
▪ im Einzelfall soll auch die Förderung wissenschaftlicher Aufarbeitung solcher gemeinwohlorientierter Engagements gefördert werden, sowie die Erforschung der rechtlichen Grundlagen solcher Initiativen.
◦ Darüber hinaus kann die Stiftung zweckentsprechend Symposien durchführen, Stipendien gewähren und Preise vergeben.
(6) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgen. Der Stiftungsrat beschließt darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verwirklicht werden.
(7) Die Bereitstellung von Mitteln kann durch Zuwendungen und/oder die Gewährung von Förderdarlehen (zinslos, zinsverbilligt oder ohne übliche Sicherheiten) geschehen. Daneben kann die Förderung auch erfolgen, indem die Stiftung der Initiative in organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen beratend und unterstützend zur Seite steht.
(8) Die Stiftung kann ihre Mittel auch für Zuwendungen zum Vermögen anderer gemeinnütziger Körperschaften verwenden, soweit sie die Mittel hierfür ihrer zulässig gebildeten freien Rücklage im Sinne des § 58 Nr. 7 Buchst. a AO entnimmt.
(9) Die Stiftung kann im In- und Ausland tätig werden.
Die Stiftung kann andere gleichartige oder ähnliche Einrichtungen errichten, erwerben oder sich an solchen beteiligen, insbesondere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften unterhalten. Sie ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Zweck der Stiftung dienen oder ihn zu fördern geeignet sind.
§ 3 STIFTUNGSVERMÖGEN
Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus den ihr von den Stiftern im Rahmen des Treuhandvertrages zugewendeten Vermögenswerten. Für die steuerbegünstigten Zweckeder Stiftung können sowohl die Erträge dieses Vermögens wie auch das Vermögen selbstverwendet werden. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen ergänzt werden. Das gestiftete Vermögen selbst unterliegt nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Die Stiftung kann Spenden für ihre steuerbegünstigten Zwecke entgegennehmen.
§ 4 ORGANE DER STIFTUNG
(1) Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium und die Geschäftsführung.
(2) Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden. Besondere Tätigkeiten von Organmitgliedern im Auftrage der Stiftung können vergütet werden, wenn dies vereinbart wird.
(3) Allgemeine Aufgabenstellung
Sämtliche Organe der Stiftung sind aufgerufen, die Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung und ihre Arbeitsmethoden im Lichte der Aufgabenstellung der Stiftung weiter zu entwickeln.
Dies gilt auch für die satzungsmäßige Organisation der Stiftung selbst. Soweit hierzu Beschlüsse zu fassen sind, erfolgt dies durch die jeweils zuständigen Organe.
§ 5 STIFTUNGSRAT
(1) Aufgaben
Der Stiftungsrat fasst im Rahmen der Zielsetzungen gemäß § 2 dieser Satzung die Beschlüsse, nach denen der Treuhänder die Stiftung verwaltet und vertritt. Er entscheidet insbesondere über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln. Soweit die Vergabe von Mitteln aus dem Stiftungsvermögen erfolgen soll, bedarf es hierzu eines ergänzenden Beschlusses, der seinerseits der Zustimmung des Kuratoriums bedarf. Im übrigen gehört zu den Aufgaben des Stiftungsrates die Erstellung von Richtlinien für die Geschäftsführung zur Verwaltung des Stiftungsvermögens und seiner Erträge. Weitere in dieser Satzung genannte Aufgaben des Stiftungsrates bleiben unberührt.
(2) Mitglieder des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat besteht aus drei bis acht Personen. Sie werden von dem Kuratorium berufen. Die berufenen Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt auf die Dauer von drei Jahren aus. Eine Wiederberufung ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuberufung ihrer Nachfolger im Amt. Die Mitglieder des Stiftungsrates können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Arbeitsweise
Die Sitzungen des Stiftungsrates finden in der Regel am Sitz der Stiftung statt. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Telefax eingeladen worden ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht.
(4) Geschäftsordnung
Soweit er dies für erforderlich hält, gibt sich im übrigen der Stiftungsrat eine Geschäftsordnung selbst.
§ 6 KURATORIUM
(1) Aufgaben
a) Das Kuratorium begleitet die Arbeit von Geschäftsführung und Stiftungsrat kritisch mit Bedenken und Anregungen, insbesondere im Hinblick auf die vom Stiftungsrat konkretisierten Arbeitsziele und entwickelten Methoden. Das Kuratorium nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführung und des Stiftungsrates entgegen und beschließt nach Genehmigung des Jahresabschlusses über deren Entlastung. Dem Kuratorium obliegt die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates.
b) Das Kuratorium kann - nach Anregung durch den Stiftungsrat oder dessen Anhörung – die Satzung der Stiftung im Einvernehmen mit dem Treuhänder ändern. Unter den gleichen Bedingungen kann es einen Rechtsformwechsel der Stiftung in eine selbständige Stiftung beschließen. Vor einer Entscheidung über eine Änderung der Satzung in den §§ 2 und 8 und über einen Rechtsformwechsel ist das Finanzamt zu hören.
c) Weitere in dieser Satzung benannte Aufgaben des Kuratoriums bleiben unberührt.
(2) Mitglieder
Das Kuratorium besteht aus 3 bis 8 Mitgliedern, die sich den Stiftungszielen verbunden fühlen und sich für deren Verwirklichung einsetzen wollen. Die Mitglieder des Kuratoriums ergänzen sich durch Kooption. Die berufenen oder kooptierten Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt auf die Dauer von drei Jahren aus. Eine erneute Kooption ist zulässig. Ausscheidende Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zur Kooption ihres Nachfolgers im Amt.
(3) Arbeitsweise, Beschlüsse
Das Kuratorium tagt in der Regel einmal jährlich gemeinsam mit Geschäftsführung und Stiftungsrat als Stiftungsversammlung. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn es mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch die Geschäftsführung eingeladen worden ist. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann unter Angabe des Grundes die Einberufung einer Kuratoriumssitzung von der Geschäftsführung verlangen. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zu Absatz 1 b) bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Kuratoriums. Die Zustimmung der nicht anwesenden Kuratoriumsmitglieder kann schriftlich eingeholt werden. Die Beschlussfassung des Kuratoriums kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn kein Kuratoriumsmitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.
(4) Geschäftsordnung
Soweit es dies für erforderlich hält, gibt sich im übrigen das Kuratorium eine Geschäftsordnung selbst.
§ 7 GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung obliegen der GLS Treuhand e.V., Christstraße 9, 44789 Bochum, als treuhänderische Eigentümerin des Stiftungsvermögens. Sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die GLS Treuhand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer der Stiftung im Einvernehmen mit der Stiftungsversammlung, der oder die zu deren Vertretung berechtigt sein sollen.
(2) Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates und der Stiftungsversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Sie begleitet die Projekte und Arbeitsvorhaben der Stiftung. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss der Stiftung auf und legt ihn dem Stiftungsrat vor, der ihn zusammen mit seiner Stellungnahme dem Kuratorium zur Genehmigung vorlegt.
§ 8 ANFALL DES STIFTUNGSVERMÖGENS
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die GLS Treuhand e.V. , Christstraße 9, 44789 Bochum, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 der Satzung oder für andere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.